Johannes Lichdi: Öffentlich zugängliche Sexualstraftäterdatei ist grob verfassungswidrig

Es gilt das gesprochene Wort!
(…) Am 6. März legte der Innenminister dem Kabinett Vorschläge für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftätern vor. Diese Vorschläge wurden in einer Pressemitteilung des Innenministers veröffentlicht. Er fordert unter anderem die – mittlerweile oft besprochene – für jedermann zugängliche Sexualstraftäterdatei. Sie haben diese Forderung in Ihrem Redebeitrag vorhin abgemildert. Zumindest haben Sie es versucht; so haben Sie das Vereinsbeispiel gebracht.
Der Datenschutzbeauftragte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine öffentlich zugängliche Sexualstraftäterdatei, soll sie denn wirksam sein, auch ein Lichtbild enthalten muss. Sonst wäre sie bei Kindern nicht sinnführend.
(…) Eine für jedermann zugängliche Sexualstraftäterdatei ist ein grob verfassungswidriger Vorschlag: ich gehe noch weiter – er ist nicht einfach grob verfassungswidrig, er kündigt im Kern die Grundlage unserer Verfassung, nämlich die Würde jedes einzelnen Menschen zu achten, auf. Genau diese Menschenwürde sollte hinter jedem staatlichen Handeln stehen. Sie handeln hier staatlich.
Eine für jedermann zugängliche Sexualstraftäterdatei greift in das Recht auf Resozialisierung, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das in Artikel 3 Abs. 1 und Kapitel 1 Abs. 1 im Menschenwürdeprinzip des Grundgesetzes wurzelt. (…)
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lichdi_2007-03-15_slt74_top12.pdf