Datum: 24. Juni 2026

Dieses Gesetz ist ein Feigenblatt angeblichen Bürokratieabbaus

Redebeitrag der Abgeordneten Katja Meier (BÜNDNISGRÜNE) zum  TOP 3, Zweite Beratung des Entwurfs „Gesetz zur Beschleunigung der Verfahren im Straßenrecht und im Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht“ der Staatsregierung.

30. Sitzung des 8. Sächsischen Landtags, Mittwoch, 24.06.2026, TOP 3

– Es gilt das gesprochene Wort – 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

 

die Minderheitskoalition will heute gemeinsam mit dem BSW ein sogenanntes Beschleunigungsgesetz beschließen.

 

Ein Beschleunigungsgesetz, dass zum Bremsklotz zu werden droht. Einen Bremsklotz, den sie wissentlich in Kauf nehmen, obwohl Sie von so vielen Seiten gewarnt wurden.

Der Grundgedanke des Gesetzes ist richtig: auch wir wollen Beschleunigung – aber rechtssicher. Eine Regelung, die europarechtlich oder verfassungsrechtlich wackelt, beschleunigt nicht, sondern produziert Klagen, Unsicherheit, Verzögerung und höhere Kosten.

Mit diesen Befürchtungen stehen wir nicht allein da. Die Sachverständigenanhörung war verheerend. Die Sachverständigen schätzten wesentliche Teile des hier vorliegenden Gesetzentwurfs äußerst kritisch ein.

Die Sachverständige Dr. Franziska Heß warnte eindringlich, dass der Gesetzentwurf in zentralen Punkten potentiell mit der UVP-RL, der FFH-RL, dem Grundgesetz und der Sächsischen Verfassung kollidiert.

Die Staatsregierung argumentiert die sogenannte 1.500 m – Regelung sei aus dem Bundesfernstraßengesetz übernommen.  Aber auch die vom Bund abgeschriebene Regelung ist höchst problematisch. Europarecht bewertet Umweltwirkungen qualitativ, nicht mit dem Zollstock.

Erhebliche Umweltwirkungen dürfen nicht pauschal über eine starre Meterzahl ausgeschlossen werden. Auch vermeintlich kleine Eingriffe können in sensiblen Gebieten erhebliche Auswirkungen haben.

Auf einer Länge von 1.500 Meter sollen Brückenersatzneubauten mit Zubringerstraßen frei von Planfeststellungsverfahren sein, solange die verkehrliche Kapazität nicht steigt. Aber Sie gehen noch weiter als der Bundesgesetzgeber und führen einen neuen Rechtsbegriff ein, die „unerheblichen baulichen Maßnahmen“.

Unter dem Deckmantel der Geringfügigkeit sollen massive Straßenverbreiterungen, z.B. durch zusätzliche Parkplätze, neue Busbuchten, Abbiegespuren, Seitenstreifen ohne Umweltprüfung und Planfeststellung erlaubt sein – selbst in sensiblen Landschaften. Das bedeutet mehr Versiegelung und größere Eingriffe in die Natur.

Aber das heißt im Gegenzug nicht, dass man auch das Recht hat, geschützte Arten einfach platt zu machen. Das ist immer noch verboten. Im Zweifel wird viel zu spät klar, dass geschützten Arten an der Stelle vorkommen, weil das geordnete Verfahren gefehlt hat.

Ohne geordnetes Verfahren drohen im Worst-Case Baustopps oder der Rückbau. Die Umgehung der UVP birgt erhebliche Risiken. Es gibt in der EU zahlreiche Projekte, die aufgrund einer nicht durchgeführten UVP gestoppt werden mussten.  Die Konsequenzen baden am Ende nicht Sie aus, sondern die Kommunen.

Sie verlassen sich auf eine rechtssichere Regelung und werden am Ende beklagt. Falls es dazu kommt, machen Sie mit Sicherheit das, was sie immer tun, um vom eigenen Versagen abzulenken:

Sie geben dem Naturschutz oder den Umweltverbänden die Schuld für die Verzögerungen. Das ist eine Mär!

Denn nur 0,1 % der Verwaltungsverfahren werden überhaupt durch Umweltverbände beklagt. Und wenn geklagt wird, dann haben die Verbände zu 50 % recht oder Teilrecht.

Das zeigt: die Klagen der Verbände sind das letzte Korrektiv schlechter Planungen. Zudem bringen Sie eine weitere Gruppe gegen sich auf: die Grundstücksbesitzer. Diese müssen Eingriffe durch sogenannte „unerhebliche bauliche Maßnahmen“ künftig dulden oder können gar enteignet werden.

Das greift massiv in die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes ein.

Nach Art. 14 Grundgesetz darf nur enteignet werden, wenn die Maßnahme dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wie wird geprüft, ob ein Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient? Richtig, mit einem Planfeststellungsverfahren.

Es wurde eigens entwickelt, um komplizierte Eigentumsfragen rechtssicher zu prüfen.

 

Ich befürchte sehr, dass es hier noch ein böses Erwachen gibt, wenn ohne aufschiebenden und ausreichenden Rechtsschutz nach vier Wochen Ankündigung unwiderrufliche Maßnahmen wie Baumfällungen oder Abriss von Gebäuden umgesetzt werden können. Der beschlossene Änderungsantrag von CDU/SPD und BSW heilt diese Problematik nicht.

Ja, im Zweifelsfall werden trotzdem Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Das ist schon heute bei der bestehenden Regelung für Bundesstraßen so.

Bereits hier sind die Vorhabenträger vorsichtig und wählen aufgrund der Rechtsunsicherheiten ein Planfeststellungsverfahren.

Bei der Anhörung Agra-Brücke wurden die juristischen Unsicherheiten klar benannt und habe eher größte Vorsicht auf Seiten der Landesdirektion vernommen.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Dieses Gesetz ist ein Feigenblatt angeblichen Bürokratieabbaus.

 

Statt dem Naturschutz und den Verfahren die Schuld in die Schuhe zu schieben, sollten Sie dort ansetzen, wo echte Beschleunigung möglich ist: bei einer besseren Personalausstattung, einer qualifizierteren Verwaltung und standardisierten Umweltdaten.

Statt Bürokratieabbau beschneiden Sie zudem die Rechte der Kommunen – etwa durch ein Veto-Recht des Straßenbaulastträgers bei Baumpflanzungen an Ortsdurchfahrten. Gute Ansätze des Gesetzes, wie der schnellere Bau von Radwegen, können die Angriffe auf Natur, kommunale Selbstverwaltung und Eigentumsrechte kaum aufwiegen.

Um diese Fehlstellen zu heilen, haben wir BGR einen umfangreichen Änderungsantrag eingebracht.

Wir wollen Beschleunigung – aber rechtssicher, umwelt- und ressourcenschonend. Wir wollen ein modernes Straßengesetz.

Unser Änderungsantrag ist die Brücke dorthin.

Vielen Dank