Datum: 27. Oktober 2026

Arbeitsgericht Bautzen: BÜNDNISGRÜNE fordern Erhalt der Justiz vor Ort – Modernisierung darf keinen Rückzug aus der Oberlausitz bedeuten

Angesichts der geplanten Zusammenlegung des Arbeitsgerichts Bautzen mit dem Arbeitsgericht Dresden fordert die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag, die arbeitsgerichtliche Präsenz in Bautzen zu erhalten. Eine organisatorische Neuordnung darf nicht dazu führen, dass Rechtsuchende in der Oberlausitz längere Wege und zusätzliche Hürden in Kauf nehmen müssen.

Franziska Schubert, Vorsitzende der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sächsischen Landtag, erklärt:

„Wer eine Kündigung erhält oder auf seinen Lohn wartet, braucht schnelle Hilfe und einen erreichbaren Rechtsstaat. Ein Arbeitsgericht ist mehr als eine Adresse im Behördenverzeichnis. Es muss für Beschäftigte und Unternehmen erreichbar sein – nicht nur in den Großstädten. Längere Wege und zusätzliche Hürden sind keine Modernisierung.“

Schubert weiter:

„Wir verschließen uns sinnvollen Veränderungen nicht. Größere Organisationseinheiten können helfen, Personalausfälle besser aufzufangen. Aber die Staatsregierung muss belegen, welche Einsparungen tatsächlich möglich sind und wie sie die Folgen für die Region berücksichtigt. Besonders kritisch sehen wir, dass sich die bereits längeren Verfahrenslaufzeiten am Arbeitsgericht Dresden durch zusätzliche Verfahren weiter verlängern könnten. Die Staatsregierung muss darlegen, wie sie das verhindern will.“

„Eine Reform muss Verfahren beschleunigen und den Rechtsschutz sichern. Auswärtige Kammern in Bautzen, regelmäßige Gerichtstage und eine erreichbare Rechtsantragstelle können größere Strukturen mit Justiz vor Ort verbinden. Einsparungen dürfen nicht zulasten der Menschen in der Oberlausitz gehen.“

Hintergrund:

Die Aufhebung des Arbeitsgerichts Bautzen und die Übertragung seines Gerichtsbezirks auf das Arbeitsgericht Dresden können nicht allein durch eine Entscheidung der Staatsregierung oder des Justizministeriums erfolgen. Nach § 14 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bedürfen die Aufhebung eines Arbeitsgerichts und Änderungen der Gerichtsbezirke einer gesetzlichen Grundlage. Dafür wäre insbesondere eine Änderung von § 3 des Sächsischen Justizgesetzes durch den Sächsischen Landtag erforderlich. Dabei wäre auch zu regeln, wie mit laufenden Verfahren umgegangen wird und ob auswärtige Kammern in Bautzen eingerichtet werden. Nach § 14 Absatz 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes sind bei der Vorbereitung entsprechender gesetzlicher Regelungen die für das Arbeitsleben im Land wesentlichen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen anzuhören.

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